Satzung
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein trägt den Namen Weyher Kinderkiste.
1.2 Nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e.V.“.
1.3 Weyher Kinderkiste ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Syke eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
1.4 Der Sitz des Vereins ist in Kirchweyhe.
1.5 Der Verein Weykiki ist überparteilich, überkonfessionell und rassisch neutral.
1.6 Das Geschäftsjahr ist vom 01.01. bis zum 31.12. eines Kalenderjahres.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck und Aufgaben des Vereins Weyher Kinderkiste sind die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung und den Betrieb eines Kindergartens sowie
2.1.1 die Zurverfügungstellung von Räumen für Veranstaltungen, die der Förderung der Beziehung von Eltern zu ihren Kindern dienen.
2.1.2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2 Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.3 Der Vorstand darf für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 3 Mitglieder, Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden, die das Ziel des Vereins unterstützen will.
3.2 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung durch den Vorstand kann eine Anhörung bei der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Bei Ablehnung müssen dem Antragstellenden keine Gründe mitgeteilt werden.
3.3 Die Mitgliedschaft endet durch:
3.3.1 Austritt,
3.3.2 Ausschluss seitens des Vereins,
3.3.3 Tod des Vereinsmitgliedes.
3.4 Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres (31.12.).
3.5 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
3.5.1 es trotz Mahnung länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
3.5.2 vereinsschädigendes Verhalten festgestellt wurde.
3.6 Niemand darf nur aufgrund seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Nationalitätszugehörigkeit ausgeschlossen werden.
3.7 Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Ausschlussverfahren
4.1 Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4.2 Vor einer Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, es anzuhören.
4.3 Der Beschluss, der den Ausschluss verfügt, ist dem betroffenen Mitglied mit Hinweis auf Absatz 4 schriftlich bekannt zu geben.
4.4 Gegen den Beschluss, der den Ausschluss verfügt, kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
5.2 Die Mitglieder sind berechtigt, an den Treffen, den Veranstaltungen, den Mitgliederversammlungen teilzunehmen sowie das Wahlrecht bei den Vorstandswahlen auszuüben.
5.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an den organisatorischen Aufgaben zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung. Die Höhe der Beiträge wird durch die Beitragsordnung geregelt. Diese regelt sämtliche geldlichen Verpflichtungen bzw. die Art und die Höhe der Verpflichtungen (z.B. Mitgliedsbeiträge/ Gebühren/ Verpflegungskosten) und die Höhe der Geldzahlungen, die von den aktiven und passiven Vereinsmitgliedern zu entrichten sind. Grundsätzlich ist die Beitragsordnung durch die Mitglieder zu genehmigen. Im Ausnahmefall kann der Vorstand die Art und Höhe von Zahlungen ändern, sollte die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit bestehen. Der Vorstand hat spätestens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine aktualisierte Beitragsordnung vorzulegen, die von der Mitgliederversammlung im Nachtrag zu genehmigen ist.
5.4 Die Mitgliedsbeiträge werden durch Einzugsermächtigung/SEPA Lastschriftmandat eingezogen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins Weyher Kinderkiste sind:
6.1 die Mitgliederversammlung.
6.2 der Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Dieser besteht aus:
6.2.1 dem/der 1.Vorsitzenden,
6.2.2 dem/der 2.Vorsitzenden,
dem/der Kassenwart/in,
dem/der Schriftführer/in,
dem erweiterten Vorstand (ohne Vertretungsberechtigung). Dieser besteht aus 4 Beisitzern.
§ 7 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus den ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, zwei Personen als
Rechnungsprüfer. Diese werden jeweils für ein Jahr gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nur zweimal hintereinander gewählt werden. Danach ist das Amt mindestens für ein Jahr neu zu besetzen. Die Prüfer haben den Umfang und das Ergebnis der Prüfung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzustellen.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
8.2 Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand ist verpflichtet, bei schriftlicher Aufforderung eines Viertels der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Wenn besonders wichtige Umstände es erforderlich machen, ist es möglich, ohne besonderen Antrag durch den Vorstand sofort eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
8.3 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich an die letztgenannte Anschrift der Mitglieder.
8.4 Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung fertigt der/die Schriftführer/in ein Protokoll an, das von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden mit zu unterzeichnen ist.
8.5 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
8.6 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
8.6.1 die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
8.6.2 die Entgegennahme der Jahresberichte und -abschlüsse des Vorstandes und dessen Entlastung.
8.6.3 die Bestimmung eines eventuell zu erhebenden Aufnahmebetrages und der Mitgliedsbeiträge.
8.6.4 Satzungsänderungen.
8.6.5 die Auflösung des Vereins.
8.7 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt und zwar mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von einem Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.
8.8 Alle Beschlüsse, mit Ausnahme
8.8.1 von Satzungsänderungen (§10.1),
8.8.2 des Beschlusses der Auflösung des Vereins (§11.1) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den/die
Schriftführer/in protokolliert. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
8.9 Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
8.10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller Mitglieder ohne Zusammentreten der Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen.
§ 9 Wahl und Aufgaben des Vorstandes
9.1 Die Wahl des Vorstandes findet einmal im Jahr statt.
9.2 Der Verein wird von zwei Mitgliedern, wovon eine/r der/die 1. Oder 2. Vorsitzende sein muss, gem. § 26 BGB nach außen vertreten. Der erweiterte Vorstand (4 Beisitzer) ist nicht vertretungsberechtigt gem. §26 BGB.
9.3 Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, je nach Bedarf Vorstandssitzungen einzuberufen.
9.4 Im Vorstand entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
9.5 Der Vorstand legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest.
9.6 Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung/ Fortsetzung des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden Veränderungen durch den Vorstand allein ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Satzungsänderungen, die das Registergericht bzw. das Finanzamt verlangen, können vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB beschlossen werden.
9.7 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 10 Satzungsänderung
10.1 Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Zu ihrer Annahme ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Zweckänderungen gilt §33 Abs.1 Satz 2 BGB.
10.2 Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Dieser hat den Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.
§ 11 Auflösung
11.1 Die Auflösung des Vereins Weyher Kinderkiste hat zu erfolgen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
11.2 Anträge zur Auflösung des Vereins müssen mindestens drei Monate vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand hat diese Anträge im Wortlaut zwei Monate vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.
11.3 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen des Vereins fällt dem Kinderhospiz Löwenherz e.V. in Syke (gemeinnütziger Verein) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister
Weyhe in Kraft.
Weyhe, den 16.04.97
Eingetragen im Vereinsregister am 16.12.97
Änderung beschlossen am 26.11.2014
Änderungen beschlossen am 12.05.2015
Änderungen beschlossen am 14.10.2015
Änderungen beschlossen am 14.12.2016